Die Organe der Gemeinde sind:
- die Stimmberechtigten
- der Gemeinderat
- die Kommissionen
- das Rechnungsprüfungsorgan
- das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ und wird in der Regel zweimal jährlich einberufen. An der Gemeindeversammlung werden u.a. folgende Geschäfte behandelt:
- Jahresrechnung
- Voranschlag
- Ausgaben
- Anlage der obligatorischen und der Satz der fakultativen Gemeindesteuern
- Reglemente
- Wahl des Gemeinde- und des Vizegemeindepräsidenten.
Die Mitglieder des Gemeinderates, der Schulkommission, der Baukommission und der Rechnungsprüfungskommission werden an der Urne gewählt. Die Mitglieder der Landschafts- und Forstkommission und des Mietamtes werden durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtsdauer gewählter Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Die Amtszeit ist beschränkt auf drei Amtsdauern. Eine erneute Wahl ist frühestens nach vier Jahren möglich. Angeborchene Amtsdauern fallen ausser Betracht. Für den Präsidenten des Gemeinderates fallen die Amtsdauern als Gemeinderatsmitglied ausser Betracht. Dies gilt nicht für Kommissionen. |